Erklärung zur Barrierefreiheit
Letzte Version dieser Erklärung: 01.07.2026
Die Oberösterreichische Gesundheitsholding GmbH nebst ihren Beteiligungen ist bemüht, dieses Meldeportal im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen barrierefrei zugänglich zu halten.
Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für die Website https://ooeg.advowhistle.at
1. Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen
Diese Website ist mit den Anforderungen der EN 301 549 vereinbar (gemäß § 3 "Anzuwendende Standards" der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung - BITV 2.0 gilt diese europäische Norm als Richtlinie für die Barrierefreiheit von Webseiten).
2. Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit
Diese Erklärung wurde am 01. September 2024 auf der Grundlage einer BIK BITV-Selbstbewertung erstellt.
3. Feedback und Kontaktangaben
Bitte senden Sie eine E-Mail an pr@ooeg.at, wenn Sie Folgendes finden:
- Inhalte, die schwer zugänglich sind.
- Inhalte, die die allgemeinen Empfehlungen für Barrierefreiheit nicht erfüllen oder Mängel in Bezug auf die Einhaltung der Anforderungen aufzeigen.
- Inhalte, die inhaltlich unklar sind und anders ausgedrückt oder formuliert werden sollten.
Bitte beschreiben Sie das Problem und geben Sie die entsprechende Meldeportalseite bzw. Unterseite oder die Dokumentenbezeichnung an.
4. Zusätzliche Informationen
4.1 Einfache Sprache
Wir bemühen uns, eine möglichst einfache Sprache zu benutzen und die Inhalte so zu schreiben, dass auch mit dem Thema weniger Erfahrene sie verstehen. Bitte schreiben Sie uns, wenn Ihrer Ansicht nach Sachverhalte unnötig kompliziert dargestellt sind.
4.2 Unser Umgang mit Abkürzungen und Fachbegriffen
Wir vermeiden weitgehend die Nutzung von Abkürzungen oder schreiben das Abgekürzte beim ersten Auftreten voll aus, um dann im weiteren Text die eingeführte Abkürzung zu nutzen. Bitte informieren Sie uns, wenn Sie in unserem Angebot auf erläuterungsbedürftige Abkürzungen oder Fachbegriffe stoßen.
5. Inhalte, die nicht in den Anwendungsbereich der anwendbaren Rechtsvorschriften fallen
Hinterlegte PDF-Dokumente sind nicht barrierefrei zugänglich. Beispielsweise sind die Dokumente nicht getaggt, sodass sie von Screenreader-BenutzerInnen nicht oder nur unzureichend erfasst und genutzt werden können oder die Lesereihenfolge stimmt nicht.
Teilen Sie uns bitte mit, wenn Sie Schwierigkeiten mit konkreten Dokumenten haben. Wir bereiten den Inhalt auf Anfrage barrierefrei auf und tauschen die Dokumente in Folge aus beziehungsweise ergänzen diese um barrierefreie Alternativen.
Für neue Dokumente bemühen wir uns, diese vor Veröffentlichung barrierefrei nach WCAG 2.1 und PDF/UA-konform aufzubereiten. Veröffentlichung von nicht-barrierefreien Dokumenten, beispielsweise Druckversionen, werden als solche gekennzeichnet.